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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

I. Allgemeines

1. Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. qM Industrie-Kennzeichnungen GmbH – im folgenden qM Industrie-Kennzeichnungen genannt – liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie-Kennzeichnungen entgegenstehende, ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie-Kennzeichnungen einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird durch qM Industrie-Kennzeichnungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit qM Industrie-Kennzeichnungen ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie-Kennzeichnungen als mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens qM Industrie-Kennzeichnungen als vereinbart.

4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch qM Industrie – Kennzeichnungen.

II. Zustandekommen des Vertrages

1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen sowie Angebote sind für qM Industrie – Kennzeichnungen freibleibend.

2. Der Vertrag zwischen qM Industrie – Kennzeichnungen und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie – Kennzeichnungen zustande durch a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von qM Industrie – Kennzeichnungen durch den Kunden, b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch qM Industrie – Kennzeichnungen , die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden abgegeben werden kann oder c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch qM Industrie – Kennzeichnungen und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.

III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang

1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; ein Widerspruch des Kunden gegen eine Teillieferung oder Teilleistung ist unbeachtlich.

2. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht abweichendes schriftlich vereinbart ist.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.

4. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt qM Industrie – Kennzeichnungen überlassen; qM Industrie – Kennzeichnungen trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. qM Industrie – Kennzeichnungen haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

5. Änderungen der technischen Spezifikation bleiben vorbehalten. qM Industrie – Kennzeichnungen ist im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich von der Bestellung abweicht , sofern der Preis gleich oder – bei technisch höherwertig spezifizierter Ware – nur geringfügig höher ist. Bei drucktechnischen Erzeugnissen ist qM Industrie – Kennzeichnungen berechtigt, Mehr oder Mindermengen bis zu 10 % gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen; entsprechendes gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts und Transportsicherheit die Ware von qM Industrie – Kennzeichnungen nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.

IV. Lieferfrist

1. qM Industrie – Kennzeichnungen ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen. 2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn qM Industrie – Kennzeichnungen die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt. 3. Ist qM Industrie – Kennzeichnungen nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben ist. (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt. 4. a) Leistungen oder Lieferungen im “Eildienst” müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist im Eildienst beim Kunden eingegangen sein; Teillieferungen sind zulässig; die Regelungen der Ziff. IV.3. gelten sinngemäß. b) Die Haftung von qM Industrie – Kennzeichnungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Kunde für die etwa verspäteten Lieferungen oder Leistung im Eildienst an qM Industrie – Kennzeichnungen bezahlen müsste.

V. Verpackungs-/Frachtkosten-Versicherungen

1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen von qM Industrie-Kennzeichnungen GmbH.

2. Verpackung und sämtlichen Kosten der Versendung trägt der Kunde; die Versendung erfolgt unfrei; die Berechnung der Verpackungskosten erfolgt durch qM Industrie – Kennzeichnungen zum Selbstkostenpreis.

3. qM Industrie – Kennzeichnungen ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.

4. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung an qM Industrie – Kennzeichnungen ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde qM Industrie – Kennzeichnungen hiermit ausdrücklich frei.

5. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung im Verhältnis zu qM Industrie – Kennzeichnungen und stellt qM Industrie – Kennzeichnungen von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

VI. Preise/Zahlung

1. Berechnet werden durch qM Industrie – Kennzeichnungen die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.

2. Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Verpackungs-, Transport-, Versand- und Versicherungskosten.

3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von qM Industrie – Kennzeichnungen (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise wesentliche erhöht, ist qM Industrie – Kennzeichnungen zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung von Liefermengen und fristen durch den Besteller.

4. Ansprüche und Forderungen von qM Industrie – Kennzeichnungen sind zur sofortigen Zahlung fällig. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen rein netto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum der Wertstellung auf einem der Konten von qM Industrie – Kennzeichnungen maßgebend.

5. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von qM Industrie – Kennzeichnungen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz; diese Zinsen sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei qM Industrie – Kennzeichnungen zzgl. etwaiger Mahn und Rechtsverfolgungskosten und zu bezahlen.

6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer, Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.

7. qM Industrie – Kennzeichnungen ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners ein, ist qM Industrie – Kennzeichnungen berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von qM Industrie – Kennzeichnungen sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von qM Industrie – Kennzeichnungen gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist qM Industrie – Kennzeichnungen berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.

VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen von qM Industrie – Kennzeichnungen sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von qM Industrie – Kennzeichnungen anerkannt worden sind.

VIII. Gewährleistung/Haftung

1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind nur als annähernd richtig zu verstehen; im Übrigen bleiben technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.

2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber qM Industrie – Kennzeichnungen anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche Ansprüche gegen qM Industrie – Kennzeichnungen ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet qM Industrie – Kennzeichnungen Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; als Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten Ware im Wesentlichen entspricht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

4. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Kaufgegenstandes vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht, bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

5. Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, 1 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren, Muster, Skizzen, technische Zeichnungen, und ähnliches sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von qM Industrie – Kennzeichnungen – zuzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – gegen den Kunden Eigentum von qM Industrie – Kennzeichnungen. Werkzeuge, Druckplatten, Filme etc. bleiben Eigentum von qM Industrie – Kennzeichnungen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt von qM Industrie – Kennzeichnungen stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von qM Industrie – Kennzeichnungen geliefert und identifiziert werden können.

3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von qM Industrie-Kennzeichnungen GmbH gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an qM Industrie – Kennzeichnungen abgetreten; qM Industrie – Kennzeichnungen nimmt diese Abtretung hiermit an.

4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von qM Industrie – Kennzeichnungen weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber qM Industrie – Kennzeichnungen nicht in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche von qM Industrie – Kennzeichnungen gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen qM Industrie – Kennzeichnungen und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums von qM Industrie-Kennzeichnungen GmbH ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch qM Industrie – Kennzeichnungen in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.

5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von qM Industrie-Kennzeichnungen GmbH an qM Industrie – Kennzeichnungen abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von qM Industrie – Kennzeichnungen eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch qM Industrie – Kennzeichnungen zu übermitteln. 6. An qM Industrie – Kennzeichnungen abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für qM Industrie – Kennzeichnungen treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen von qM Industrie – Kennzeichnungen verwenden.

7. Soweit die Gesamtforderungen von qM Industrie – Kennzeichnungen durch solche Abtretungen zu mehr als 120 % zweifelsfrei gesichert sind wird der 120 % übersteigende Teil der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von qM Industrie – Kennzeichnungen freigegeben.

8. Sollten Lieferungen oder Leistungen von qM Industrie – Kennzeichnungen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde verpflichtet, qM Industrie – Kennzeichnungen sofort zu verständigen und alles zu tun, um qM Industrie – Kennzeichnungen die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel (Geschäftssitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.

X. Schadenersatz

Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit qM Industrie – Kennzeichnungen abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist qM Industrie – Kennzeichnungen nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tage mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.

XI. Produkthaftung

Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von qM Industrie – Kennzeichnungen für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde qM Industrie – Kennzeichnungen hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.

XII. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand 68309 Mannheim. Der Gerichtsstand Mannheim gilt auch für und gegen Geschäftspartner von qM Industrie – Kennzeichnungen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

XIII. Anwendbares Recht

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und qM Industrie – Kennzeichnungen liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit ausschließlich deutsches Recht zugrunde.

2. Die deutsche Sprache ist Vertrags und Verhandlungssprache.

3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie – Kennzeichnungen und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

XIV. Datenschutz

Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den Kunden setzt die elektronische Speicherung von Personen oder firmenbezogenen Daten voraus. qM Industrie – Kennzeichnungen verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

XV. Teilunwirksamkeit

1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen von qM Industrie-Kennzeichnungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.

2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

qM Industrie – Kennzeichnungen GmbH